Geschäftsordnung


1 Mitgliedschaft
1.1 Die Mitgliedschaft im Verein ist in Abschnitt 5 der Satzung geregelt.
1.2 Mitgliedsanträge werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet.
1.3 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine mündliche oder schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
1.4 Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller die Mitgliederversamm­lung angerufen werden, die darüber entscheidet. Der entsprechende schriftliche Widerspruch muss mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.


2 Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
2.1. Es wird keine Mitgliedsbeitrag erhoben.
2.2 Es wird keine Aufnahmegebühr für alle natürlichen und juristischen Personen erhoben.
2.3 Eine Umlage oder Arbeitsleistungen werden nicht gefordert.
2.4 Nach erfolgter Beitrags-, Spenden- oder Umlagezahlung erhalten die Mitglieder auf Wunsch eine Zahlungsbestätigung.


3. Mitgliederversammlung
3.1 Aufgaben und Arbeitsweisen der Mitgliederversammlung sind im Abschnitt 7 der Satzung geregelt.
3.2 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung ist eine öffentliche Versammlung. Für Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Das ist insbesondere bei Personalfragen und Finanzfragen der Fall.
In anderen Fällen kann auf Versammlungsbe­schluss zu bestimmten Themen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit berät und entscheidet die Mitgliederversammlung in nicht-öffentlicher Sitzung.
3.3 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand eröffnet, geleitet und geschlos­sen. Der Vorstand kann mit der Wahrnehmung der Versammlungsleitung weitere Per­sonen beauftragen. Er kann hierzu auch von der Mitgliederversammlung beauftragt werden.
Nach Eröffnung prüft die Versammlungsleitung die Ordnungsmäßigkeit der Einberu­fung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.
Die Versammlungsleitung kann bei Störungen zur Ordnung rufen und Redner/innen ermahnen, zur Sache zu reden. Ist ein Mitglied der Versammlung insgesamt dreimal entweder zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden, so kann die Versammlungsleitung ihm das Wort entziehen.
Verletzt ein Mitglied der Versammlung oder ein Gast in grober Weise die Ordnung, so kann es durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung von der weiteren Teilnahme an der Sitzung entweder für die Dauer des anstehenden Beratungspunktes oder für eine festzusetzende Zeit ausgeschlossen werden. Entsteht im Sitzungsraum störende Unruhe, so kann die Versammlungsleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen.
3.4 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung jederzeit ergänzen, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Tagesordnungspunkte teilen oder miteinander verbinden oder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit der Vorstand ihn nicht als dringlich bezeichnet.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3.5 Redeordnung
Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu jedem Punkt der Tagesordnung zu Wort zu melden. Wortmeldungen erfolgen durch das Heben einer Hand. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig, so bestimmt die Versammlungsleitung die Reihenfolge der Wortmeldungen. Mitglieder dürfen zu einem Punkt nur sprechen, wenn ihnen die Versammlungsleitung das Wort erteilt hat. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist bei Bedarf eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Worterteilung erfolgt in gleicher Reihenfolge.
Berichterstatter/innen oder Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und Ende der Aussprache zu ihrem Tagesordnungspunkt das Wort. Die Versammlungsleitung kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Liegen keine Wortmeldungen vor, so erklärt die Versammlungsleitung die Beratung für geschlossen.
Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist ohne Rücksicht auf die Redeliste stattzugeben, sobald die Person, die zur Zeit der Wortmeldung zur Geschäftsordnung sprach, ausgesprochen hat.
3.6 Anträge
Anträge zur Abstimmung können nur durch Mitglieder gestellt werden.
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
Jeder Antrag ist nochmals durch die Versammlungsleitung zu verlesen.
Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, ist über den weitgehendsten Antrag zuerst abzustimmen.
Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
3.7 Anträge zur Geschäftsordnung
Aufgrund einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache gesprochen werden. Verstößt ein/e Redner/in hiergegen, entzieht ihm/ihr die Versammlungsleitung das Wort.
Wer zur Geschäftsordnung das Wort erhalten hat, kann folgende Anträge stellen:
a) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
b) Antrag auf Vertagung,
c) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
d) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
e) Antrag auf Schluss der Redeliste,
f) Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
g) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
h) Antrag auf Nichtbefassung und Absetzung von der Tagesordnung.
Über einen Antrag zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Versammlung für und gegen den Antrag sprechen kann.
Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen Reihenfolge abzustimmen.
Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Beschränkung der Redezeit stellen.
3.7 Wahlen
Bei einem Vorschlag zur Wahl erfolgt die Abstimmung durch offenes Handzeichen. Bei mehreren Vorschlägen ist eine geheime Abstimmung vorzusehen.
Der Zuschlag erfolgt durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Sollte bei der zweiten Abstimmung ebenfalls Stimmengleichheit herrschen, entscheidet das Los.
3.8 Protokoll
Zu Beginn der Versammlung wird von der Versammlung ein/e Protokollführer/in bestellt. Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält:
a) Gegenstand und Ergebnis der Abstimmungen,
b) Beschlüsse im Wortlaut,
c) alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift angegebenen Erklärungen.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist das Protokoll jederzeit zu verlesen.
Wird die Fassung des Protokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch die Erklärung des/der Protokollführers/in behoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wird der Einspruch als begründet erachtet, so ist das Protokoll zu berichtigen.
Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern binnen acht Wochen nach Beendigung der Versammlung zu übersenden.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Versand beim Vorstand gegen die Fassung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben wird.
Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder über Einsprüche gegen das Protokoll.


4. Vorstand
4.1 Aufgaben und Arbeitsweisen des Vorstandes sind in Abschnitt 8 der Satzung geregelt.
4.2 Beschlüsse des Vorstands können bei Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Rundlaufverfahren oder per Telefon, Fax oder e-mail gefasst werden. Es muss sicher­gestellt sein, dass alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
4.3 Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Einzelnen den Verein mit mehr als € 1.000 belasten sowie über den Abschluss von Dienstverträgen entscheidet der gesamte Vorstand.
4.4 Ergänzend zu den in der Satzung genannten Aufgaben gehören die Vertretung nach außen und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Gewährleistung des vereinsinternen Informationsflusses zu den Aufgaben des Vorstandes. Die Darstellung des Vereins, Verlautbarungen in dessen Namen nach außen sowie vereinsinterne Mitteilungen werden ausschließlich durch den Vorstand beschlossen.
4.5 Der Vorstand entscheidet selbst über die vorstandsinterne Verteilung von Aufgaben. Er arbeitet nach den Regeln der Teamarbeit zusammen. Er bestimmt seine/n Leiter/in bezogen auf die Leitung von Sitzungen und Personen für die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben im Einzelfall selbst. Die Vorstandsmitglieder arbeiten nach demokratischen Grundprinzipien gleichberechtigt verantwortlich zusammen.
4.6 Eine Erstattung von im Rahmen der Vorstandsarbeit anfallenden finanziellen Aufwen­dungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ist möglich.
4.7 Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Bearbeitung spezifischer Aufgaben. Er kann hierzu auch von der Mitgliederversammlung beauf­tragt werden. Alle Arbeitsgruppen haben im Hinblick auf die Vorstandsarbeit eine beratende Funktion. Arbeitsergebnisse sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand berichtet über Infobriefe oder auf der Mitgliederversammlung über Arbeit und Ergebnisse der Arbeitsgruppen. Er entscheidet über die Veröffentlichung von Arbeitsgruppenergebnissen.


5 Inkrafttreten
5.1 Die Geschäftsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.02.2002 in Rinkerode beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.