1 Mitgliedschaft
1.1 Die Mitgliedschaft im Verein ist in Abschnitt 5 der Satzung geregelt.
1.2 Mitgliedsanträge werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet.
1.3 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine mündliche oder schriftliche
Bestätigung des Vorstandes.
1.4 Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller die Mitgliederversammlung
angerufen werden, die darüber entscheidet. Der entsprechende schriftliche
Widerspruch muss mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingereicht werden.
2 Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
2.1. Es wird keine Mitgliedsbeitrag erhoben.
2.2 Es wird keine Aufnahmegebühr für alle natürlichen und juristischen
Personen erhoben.
2.3 Eine Umlage oder Arbeitsleistungen werden nicht gefordert.
2.4 Nach erfolgter Beitrags-, Spenden- oder Umlagezahlung erhalten die Mitglieder
auf Wunsch eine Zahlungsbestätigung.
3. Mitgliederversammlung
3.1 Aufgaben und Arbeitsweisen der Mitgliederversammlung sind im Abschnitt
7 der Satzung geregelt.
3.2 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung ist eine öffentliche Versammlung. Für
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, ist die Öffentlichkeit
auszuschließen. Das ist insbesondere bei Personalfragen und Finanzfragen
der Fall.
In anderen Fällen kann auf Versammlungsbeschluss zu bestimmten Themen
die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit berät und entscheidet
die Mitgliederversammlung in nicht-öffentlicher Sitzung.
3.3 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand eröffnet, geleitet und
geschlossen. Der Vorstand kann mit der Wahrnehmung der Versammlungsleitung
weitere Personen beauftragen. Er kann hierzu auch von der Mitgliederversammlung
beauftragt werden.
Nach Eröffnung prüft die Versammlungsleitung die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt
die Tagesordnung bekannt.
Die Versammlungsleitung kann bei Störungen zur Ordnung rufen und Redner/innen
ermahnen, zur Sache zu reden. Ist ein Mitglied der Versammlung insgesamt dreimal
entweder zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden, so kann die Versammlungsleitung
ihm das Wort entziehen.
Verletzt ein Mitglied der Versammlung oder ein Gast in grober Weise die Ordnung,
so kann es durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung von der weiteren
Teilnahme an der Sitzung entweder für die Dauer des anstehenden Beratungspunktes
oder für eine festzusetzende Zeit ausgeschlossen werden. Entsteht im
Sitzungsraum störende Unruhe, so kann die Versammlungsleitung die Sitzung
auf bestimmte Zeit aussetzen.
3.4 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung jederzeit ergänzen, die
Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Tagesordnungspunkte teilen oder
miteinander verbinden oder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen,
soweit der Vorstand ihn nicht als dringlich bezeichnet.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3.5 Redeordnung
Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu jedem Punkt der Tagesordnung zu Wort
zu melden. Wortmeldungen erfolgen durch das Heben einer Hand. Melden sich
mehrere Mitglieder gleichzeitig, so bestimmt die Versammlungsleitung die Reihenfolge
der Wortmeldungen. Mitglieder dürfen zu einem Punkt nur sprechen, wenn
ihnen die Versammlungsleitung das Wort erteilt hat. Zu jedem Tagesordnungspunkt
ist bei Bedarf eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Worterteilung erfolgt in gleicher Reihenfolge.
Berichterstatter/innen oder Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und Ende
der Aussprache zu ihrem Tagesordnungspunkt das Wort. Die Versammlungsleitung
kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Liegen keine Wortmeldungen vor, so erklärt die Versammlungsleitung die
Beratung für geschlossen.
Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist ohne Rücksicht auf die
Redeliste stattzugeben, sobald die Person, die zur Zeit der Wortmeldung zur
Geschäftsordnung sprach, ausgesprochen hat.
3.6 Anträge
Anträge zur Abstimmung können nur durch Mitglieder gestellt werden.
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung
deutlich bekannt zu geben.
Jeder Antrag ist nochmals durch die Versammlungsleitung zu verlesen.
Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, ist über den weitgehendsten
Antrag zuerst abzustimmen.
Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
3.7 Anträge zur Geschäftsordnung
Aufgrund einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache
gesprochen werden. Verstößt ein/e Redner/in hiergegen, entzieht
ihm/ihr die Versammlungsleitung das Wort.
Wer zur Geschäftsordnung das Wort erhalten hat, kann folgende Anträge
stellen:
a) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
b) Antrag auf Vertagung,
c) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
d) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
e) Antrag auf Schluss der Redeliste,
f) Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
g) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
h) Antrag auf Nichtbefassung und Absetzung von der Tagesordnung.
Über einen Antrag zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem
Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Versammlung für
und gegen den Antrag sprechen kann.
Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen
Reihenfolge abzustimmen.
Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf
Schluss der Debatte oder Beschränkung der Redezeit stellen.
3.7 Wahlen
Bei einem Vorschlag zur Wahl erfolgt die Abstimmung durch offenes Handzeichen.
Bei mehreren Vorschlägen ist eine geheime Abstimmung vorzusehen.
Der Zuschlag erfolgt durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Sollte bei der zweiten
Abstimmung ebenfalls Stimmengleichheit herrschen, entscheidet das Los.
3.8 Protokoll
Zu Beginn der Versammlung wird von der Versammlung ein/e Protokollführer/in
bestellt. Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll enthält:
a) Gegenstand und Ergebnis der Abstimmungen,
b) Beschlüsse im Wortlaut,
c) alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift angegebenen Erklärungen.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist das Protokoll
jederzeit zu verlesen.
Wird die Fassung des Protokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch
die Erklärung des/der Protokollführers/in behoben, so entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Wird der Einspruch als begründet erachtet, so ist das Protokoll zu berichtigen.
Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern binnen acht Wochen nach
Beendigung der Versammlung zu übersenden.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Versand
beim Vorstand gegen die Fassung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben
wird.
Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder über Einsprüche gegen
das Protokoll.
4. Vorstand
4.1 Aufgaben und Arbeitsweisen des Vorstandes sind in Abschnitt 8 der
Satzung geregelt.
4.2 Beschlüsse des Vorstands können bei Vorstandssitzungen oder
im schriftlichen Rundlaufverfahren oder per Telefon, Fax oder e-mail gefasst
werden. Es muss sichergestellt sein, dass alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit
zur Stimmabgabe haben.
4.3 Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Einzelnen den
Verein mit mehr als € 1.000 belasten sowie über den Abschluss von
Dienstverträgen entscheidet der gesamte Vorstand.
4.4 Ergänzend zu den in der Satzung genannten Aufgaben gehören die
Vertretung nach außen und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Gewährleistung
des vereinsinternen Informationsflusses zu den Aufgaben des Vorstandes. Die
Darstellung des Vereins, Verlautbarungen in dessen Namen nach außen
sowie vereinsinterne Mitteilungen werden ausschließlich durch den Vorstand
beschlossen.
4.5 Der Vorstand entscheidet selbst über die vorstandsinterne Verteilung
von Aufgaben. Er arbeitet nach den Regeln der Teamarbeit zusammen. Er bestimmt
seine/n Leiter/in bezogen auf die Leitung von Sitzungen und Personen für
die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben im Einzelfall selbst. Die Vorstandsmitglieder
arbeiten nach demokratischen Grundprinzipien gleichberechtigt verantwortlich
zusammen.
4.6 Eine Erstattung von im Rahmen der Vorstandsarbeit anfallenden finanziellen
Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ist
möglich.
4.7 Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung von Arbeitsgruppen
zur Bearbeitung spezifischer Aufgaben. Er kann hierzu auch von der Mitgliederversammlung
beauftragt werden. Alle Arbeitsgruppen haben im Hinblick auf die Vorstandsarbeit
eine beratende Funktion. Arbeitsergebnisse sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand berichtet über Infobriefe oder auf der Mitgliederversammlung
über Arbeit und Ergebnisse der Arbeitsgruppen. Er entscheidet über
die Veröffentlichung von Arbeitsgruppenergebnissen.
5 Inkrafttreten
5.1 Die Geschäftsordnung wurde auf der Gründungsversammlung
am 20.02.2002 in Rinkerode beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.