1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen: "Ortsjugendring Rinkerode (e.V.)"
1.2. Sitz des Vereins ist Rinkerode.
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen eingetragen
werden.
2. Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Einsatz für die Rechte der Kinder und Jugendlichen und ihres Anspruches
auf Anerkennung und Mitbestimmung
b) die Übernahme der Verantwortung für die Unterhaltung und den
Betrieb des Jugendheims Rinkerode;
c) eigene Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit;
d) die Begegnung und den Austausch der Mitglieder
e) Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern der Kinder-
und Jugendhilfe.
3. Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
3.3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3.5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen oder Anteile des Vereins.
4. Geschäftsjahr
4.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann nur sein, wer die satzungsgemäßen
Ziele unterstützt.
5.2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
5.3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
5.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw.
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
5.5. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist
von einem Monat zum Jahresende zu erklären.
5.6. Hat ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen,
oder ist es mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand, so kann
es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und sofort wirksam.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung gegenüber
dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
5.7. Näheres regelt die Geschäftsordnung
6. Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch
den Vorstand einzuberufen.
7.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
7.3. Mitglieder sind als natürliche oder juristische Person jeweils mit
einer Stimme stimmberechtigt.
7.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Fünftel
sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
7.5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis
vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
7.6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung
beträgt zwei Wochen.
7.7. Anträge für die Tagesordnung zur Beschlussfassung müssen
dem Vorstand in schriftlicher Form bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
7.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist.
7.9. Nähres regelt die Geschäftsordnung.
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus drei gleichberechtigten
Personen zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt.
In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt
werden.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis die Nachfolger/innen
gewählt sind und die Amtsgeschäfte aufnehmen können.
8.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so bestellt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Die Bestellung
eines Ersatzmitglieds ist innerhalb einer Amtsperiode nur einmal möglich.
8.4. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8.6. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich. Er kann weitere
Personen mit beratender Funktion als Beirat zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
8.7. Der Vorstand kann mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen
beauftragen sowie Arbeitsgruppen einrichten und besetzen.
8.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.9. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
9. Beiträge
9.1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren
und Umlagen erheben sowie von seinen Mitgliedern die Erbringung von Arbeitsleistungen
fordern.
9.2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils
am ersten Tag des Geschäftsjahres im Voraus fällig.
9.3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
sowie Art und Höhe der Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung
in der Geschäftsordnung festgelegt.
9.4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
10. Satzungsänderung
10.1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde
und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
10.2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit
der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Änderungen
des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden waren. Die Ankündigungsfrist
beträgt hierbei acht Wochen.
10.3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
11.1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Auflösung
des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde. Die Ankündigungsfrist beträgt hierbei acht
Wochen.
11.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drensteinfurt,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder-
und Jugendarbeit im Ortsteil Rinkerode zu verwenden hat.
12. Geschäftsordnung
12.1. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen
13. Inkrafttreten
13.1. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft.
Danach erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister.
Vorstehende Satzung wurde am 20.02.2002 in Rinkerode von der Gründungsversammlung beschlossen.