Satzung


1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen: "Ortsjugendring Rinkerode (e.V.)"
1.2. Sitz des Vereins ist Rinkerode.
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen eingetragen werden.


2. Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Einsatz für die Rechte der Kinder und Jugendlichen und ihres Anspruches auf Anerkennung und Mitbestimmung
b) die Übernahme der Verantwortung für die Unterhaltung und den Betrieb des Jugendheims Rinkerode;
c) eigene Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit;
d) die Begegnung und den Austausch der Mitglieder
e) Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.


3. Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen oder Anteile des Vereins.


4. Geschäftsjahr
4.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann nur sein, wer die satzungsgemäßen Ziele unterstützt.
5.2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
5.3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
5.5. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären.
5.6. Hat ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen, oder ist es mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und sofort wirksam.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
5.7. Näheres regelt die Geschäftsordnung


6. Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
7.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.3. Mitglieder sind als natürliche oder juristische Person jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.
7.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Fünftel sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7.5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
7.6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
7.7. Anträge für die Tagesordnung zur Beschlussfassung müssen dem Vorstand in schriftlicher Form bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
7.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
7.9. Nähres regelt die Geschäftsordnung.


8. Vorstand

8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus drei gleichberechtigten Personen zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis die Nachfolger/innen gewählt sind und die Amtsgeschäfte aufnehmen können.
8.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Die Bestellung eines Ersatzmitglieds ist innerhalb einer Amtsperiode nur einmal möglich.
8.4. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8.6. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich. Er kann weitere Personen mit beratender Funktion als Beirat zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
8.7. Der Vorstand kann mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen beauftragen sowie Arbeitsgruppen einrichten und besetzen.
8.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.9. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


9. Beiträge
9.1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben sowie von seinen Mitgliedern die Erbringung von Arbeitsleistungen fordern.
9.2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres im Voraus fällig.
9.3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen sowie Art und Höhe der Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
9.4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


10. Satzungsänderung
10.1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
10.2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Änderungen des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Die Ankündigungsfrist beträgt hierbei acht Wochen.
10.3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
11.1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die Ankündigungsfrist beträgt hierbei acht Wochen.
11.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drensteinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Ortsteil Rinkerode zu verwenden hat.


12. Geschäftsordnung
12.1. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen


13. Inkrafttreten
13.1. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft. Danach erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 20.02.2002 in Rinkerode von der Gründungsversammlung beschlossen.